Taxitarif St. Pölten

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 8.9.2020 aufgrund des § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl.I Nr. 3/2017 verordnet:

Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in St. Pölten

§ 1
Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Taxifahrzeugen im Stadtgebiet von Sankt Pölten mit nachstehend angeführten Tarifgrenzen:

Richtung:
Radlberg - Kreuzung Dr.-W.-Steingötter-Straße/Dr.-Adolf-Schärf-Straße
Krems - Ortsende Sankt Pölten
Ragelsdorf - Ortsende Sankt Pölten
Karlstetten - Ortsende Sankt Pölten
Waitzendorf - Ortsende Waitzendorf-Siedlung
Witzendorf - Ortsende Sankt Pölten
Prinzersdorf B 1 - Ortsende Sankt Pölten
Hafing - nach Pressehaus Ortsende St. Pölten
Nadelbach - Ortsende Sankt Pölten
Spratzern - Kelsengasse
Harland - Ortsende Sankt Pölten
Böheimkirchen - Ortsende Sankt Pölten
Zwischenbrunn - Ortsende Sankt Pölten
Wien B 1 - Kreisverkehr Wiener-Straße/Dr.-A.-Schärf-Straße
Teufelhof-Siedl. - ab Bahnschranken
§ 2
1. Die Grundtaxe beträgt € 3,90
2. Die Streckentaxe je begonnene 69,5 m beträgt € 0,20
3. Die Zeittaxe für Wartezeit beträgt je begonnene 17 Sekunden € 0,20
4. Der Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken für Gepäck ab 25 kg, sperriges Gepäck) beträgt € 1,10
§ 3
(1) Für Fahrten, die im Tarifgebiet beginnen und außerhalb des Tarifgebietes enden, darf ab den in § 1 genannten Tarifgrenzen die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung gefordert werden.
(2) Für Fahrten, die außerhalb des Tarifgebietes beginnen und innerhalb des Tarifgebietes enden, darf bis zu den in § 1 genannten Tarifgrenzen die doppelte Streckentaxe gem. § 2 Z. 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung gefordert werden.
§ 4

Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.

§ 5

Für Fahrten aufgrund besonderer Anlässe (Firmungen, Hochzeiten, Begräbnisse und Krankentransporte) sowie für Fahrten von Anrufsammeltaxis und Citytaxis im Sinne des § 12 Abs. 6 der NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20-4, gilt freie Vereinbarung.

§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt St. Pölten vom 6. März 2014, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 6/2014, vom 31. März 2014, außer Kraft